← zurück zur 00 Übersicht - Anspruchsprüfung SGB II
📄 Ausführliche Unterseiten: 1 Sachliche Zuständigkeit · 2 Örtliche Zuständigkeit
Definition/Einordnung: Regelt, welcher Träger (Agentur für Arbeit oder kommunaler Träger) für welche Leistungsart zuständig ist – Grundlage für die Aufgabenteilung im Jobcenter.
Rechtliche Grundlage: § 6 Abs. 1 SGB II – Träger sind (1) die Bundesagentur für Arbeit und (2) die kreisfreien Städte/Kreise als kommunale Träger (u.a. für § 16a, Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 S. 1/2, § 27 Abs. 3 KdU-Anteil, § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1/2, § 28). Bei zugelassenem kommunalen Träger (§ 6a SGB II, z.B. Jobcenter Wuppertal AöR): sämtliche Aufgaben aus einer Hand (§ 6b Abs. 1).
Praxisrelevante Kernpunkte:
Verweise: B Leistungsberechtigung
Ursprungsquelle: 6-Traeger-Grundsicherung-Aussendienst (Stand 01.07.2026) · Gesetzestext SGB_2
Definition/Einordnung: Bestimmt, welches konkrete Jobcenter/welche Agentur für Arbeit örtlich zuständig ist.
Rechtliche Grundlage: § 36 Abs. 1 SGB II – maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person; ist kein gewöhnlicher Aufenthalt feststellbar, der tatsächliche Aufenthaltsort. Abs. 2: Abweichend zuständig ist bei Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG der Träger am zugewiesenen Wohnort.
Praxisrelevante Kernpunkte:
Verweise: I Sonderkonstellationen (Wohnsitzauflage Ausländer)
Ursprungsquelle: 36-Oertliche-Zustaendigkeit (Stand 20.12.2017) · Vorgängerfassung: 36-Weisung-201712012-2017-Aenderung · Gesetzestext SGB_2
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