← zurück zur 00 Übersicht - Anspruchsprüfung SGB II
📄 Ausführliche Unterseiten: 1 Wer gehört dazu · 2 Haushaltsgemeinschaft · 3 Einstandsgemeinschaft · 4 Temporäre Bedarfsgemeinschaft
Definition/Einordnung: Legt fest, wessen Bedarfe gemeinsam ermittelt und wessen Einkommen/Vermögen wechselseitig angerechnet wird (siehe B Leistungsberechtigung § 9 Abs. 2).
Rechtliche Grundlage: § 7 Abs. 3 SGB II – zur Bedarfsgemeinschaft gehören (1) die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, (2) im Haushalt lebende Eltern/-teil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes < 25 Jahre samt dessen Partner, (3) als Partner: Ehegatte, Lebenspartner oder Person in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c), (4) unverheiratete Kinder < 25 Jahre ohne eigene Bedarfsdeckung.
Praxisrelevante Kernpunkte:
Verweise: 38-Vertretung-der-Bedarfsgemeinschaft (Vertretungsvermutung)
Ursprungsquelle: 7-Leistungsberechtigte (Stand 08.05.2026)
Definition/Einordnung: Haushaltsgemeinschaft ist kein eigenständiger BG-Begriff, sondern eine widerlegbare Vermutungsregel bei Zusammenleben mit Verwandten/Verschwägerten außerhalb der BG.
Details bereits unter B Leistungsberechtigung (§ 9 Abs. 5) dargestellt.
Rechtliche Grundlage: § 7 Abs. 3a SGB II – ein wechselseitiger Einstandswille wird vermutet, wenn Partner (1) länger als ein Jahr zusammenleben, (2) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, sowie weitere in der Quelle genannte Indizien (Kinder/Angehörige im Haushalt versorgen, Verfügungsbefugnis über Einkommen/Vermögen des anderen).
Praxisrelevante Kernpunkte:
Ursprungsquelle: 7-Leistungsberechtigte
Definition/Einordnung: Regelt den Leistungsanspruch von Kindern während der Ausübung des Umgangsrechts beim nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil.
Praxisrelevante Kernpunkte:
Praxishilfe Wuppertal: lokales Ablaufschema "TempBG - Umgangsrecht wird ausgeübt" (nur als PDF vorhanden, noch nicht konvertiert – siehe 01 Lücken und Aufgaben)
Verweise: A Zuständigkeit (§ 36 Abs. 1 S. 3)
Ursprungsquelle: TBG-Temporaere-Bedarfsgemeinschaft (Stand 12.01.2026) – enthält als eine der wenigen Quelldateien konkrete BSG-Rechtsprechungsverweise, siehe H Rechtsbehelfe und Erstattung
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