← zurück zur 00 Übersicht - Anspruchsprüfung SGB II
📄 Ausführliche Unterseiten: 1 Einkommen · 2 Vermögen
Definition/Einordnung: Regelt, welche Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen sind und welche Beträge vorab abzusetzen sind, bevor der Rest auf den Bedarf angerechnet wird.
Rechtliche Grundlage: § 11 Abs. 1 – als Einkommen zu berücksichtigen sind Geldeinnahmen abzgl. der Absetzbeträge nach § 11b, außer den in § 11a genannten (u.a. SGB-II-Leistungen selbst, bestimmte Entschädigungen, steuerfreie Aufwandsentschädigungen bis 3.000 €/Jahr). Kinderzuschlag/Kindergeld werden dem jeweiligen Kind zugerechnet.
Praxisrelevante Kernpunkte – Zufluss-/Abflussprinzip:
- § 11 Abs. 2: Einnahmen werden für den Monat des Zuflusses berücksichtigt, auch bei kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen
- § 11 Abs. 3: Würde eine Nachzahlung den Anspruch im Zuflussmonat entfallen lassen, wird sie auf 6 Monate gleichmäßig verteilt
Praxisrelevante Kernpunkte – Absetzbeträge (§ 11b):
- Abs. 1: Steuern, Pflichtbeiträge Sozialversicherung, angemessene Versicherungsbeiträge, geförderte Altersvorsorge (Riester), notwendige Erwerbsausgaben, Erwerbstätigenfreibetrag (Abs. 3), Unterhaltsverpflichtungen, Ausbildungsförderungs-Anrechnungsbeträge
- Abs. 2: Grundpauschale 100 €/Monat für Erwerbstätige anstelle Nr. 3-5, außer nachweislich höhere Kosten bei > 400 € Erwerbseinkommen
- Erwerbstätigenfreibetrag (Abs. 3) – gestaffelt: 20 % auf den Anteil von 100,01–520,00 €, 30 % auf den Anteil von 520,01–1.000,00 €, 10 % auf den Anteil von 1.000,01–1.200,00 € (bzw. bis 1.500 € bei minderjährigem Kind in der BG)
- Rechenbeispiel aus der Quelle: bei Bereinigung nach Nr. 3/4/7/8 (406 € abzgl. 30 € Versicherungspauschale, 45 € Kfz-Versicherung) verbleiben 331 € zu berücksichtigendes Einkommen
Praxishilfen Wuppertal zur täglichen Einkommensberechnung – direkt hier verlinkt:
- 01-Freibetraege – Einkommensrechner zur Ermittlung der Freibeträge (setzt die gestaffelten Prozentsätze nach § 11b Abs. 3 um)
- 01-Durchschnittseinkommen.pdf (Quelle noch nicht in Wiki.js importiert) – Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei schwankendem Einkommen (nur als PDF vorhanden, siehe 01 Lücken und Aufgaben)
- 01-Kontoauszuege – Arbeitshilfe zur Prüfung von Kontoauszügen (Einkommensverifikation)
- 01-Auf-einen-Blick-2026 – Jahreswerte/Freibetragstabellen auf einen Blick
Sonderfälle Einkommen:
Anrechnung horizontal/vertikal in der BG (§ 9 Abs. 2): siehe B Leistungsberechtigung – Einkommen/Vermögen von Partnern bzw. Eltern wird einbezogen; ist der Gesamtbedarf der BG nicht gedeckt, gilt jede Person im Verhältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (horizontale Verteilung).
Verweise: B Leistungsberechtigung (§ 9 Abs. 2) · D Bedarfsgemeinschaft (Einstandsgemeinschaft)
Ursprungsquelle: 11-11b-Zu-beruecksichtigendes-Einkommen (Stand 24.10.2024)
Definition/Einordnung: Regelt, welches Vermögen zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden muss und welche Freibeträge/Schonvermögen bestehen.
Rechtliche Grundlage: § 12 Abs. 2 S. 1 – für jede Person in der BG ein altersgestaffelter Freibetrag auf das zu berücksichtigende Vermögen.
Praxisrelevante Kernpunkte – Freibeträge nach Lebensalter:
- bis 30 Jahre: 5.000 €
- ab 31 Jahre: 10.000 €
- ab 41 Jahre: 12.500 €
- ab 51 Jahre: 20.000 €
- der jeweils höhere Freibetrag gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird
Praxisrelevante Kernpunkte – Karenzzeit (1 Jahr, § 12 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 2):
- Während der einjährigen Karenzzeit wird ein selbstgenutztes Hausgrundstück/Eigentumswohnung nicht als Vermögen berücksichtigt (siehe auch C Bedarfsermittlung für die KdU-Seite derselben Karenzzeit)
- Karenzzeit beginnt mit dem Monat des erstmaligen SGB-II-Bezugs; Unterbrechung ≥ 1 Monat verlängert sie um volle Monate; eine neue Karenzzeit entsteht erst nach 3 leistungsfreien Jahren
- Nach Ablauf der Karenzzeit gelten Wohnflächengrenzen zur Beurteilung der Angemessenheit einer selbstgenutzten Immobilie (over 140 m² beim Familienheim als Orientierungswert für "erheblich überschritten")
- Kunstgegenstände: nicht generell geschützt – nach der Quelle ist es zumutbar, einzelne Kunstwerke durch sofortigen Verkauf zu verwerten, auch wenn sie zu Ausstellungszwecken gehalten werden
Praxishilfe Wuppertal:
- 01-Vermoegenspruefung.pdf (Quelle noch nicht in Wiki.js importiert) – Vermögensprüfung ab 01.01.2023 (nur als PDF vorhanden, siehe 01 Lücken und Aufgaben)
Verweise: C Bedarfsermittlung (§ 22 Abs. 1 KdU-Karenzzeit)
Ursprungsquelle: 12-Beruecksichtigung-von-Vermoegen (Stand 01.07.2026) · Vorgängerfassung: 12-Beruecksichtigung-von-Vermoegen-alt-2025
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