← zurück zu D Bedarfsgemeinschaft · 00 Übersicht - Anspruchsprüfung SGB II
Erfasst nichteheliche/nicht verpartnerte Paare, die faktisch wie Ehegatten füreinander einstehen, und zieht sie damit in die Bedarfsgemeinschaft hinein (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c).
Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liegt nach BSG, Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 34/12 R nur vor, wenn kumulativ vorliegen:
§ 7 Abs. 3a SGB II – dieser wechselseitige Wille wird vermutet, wenn die Partner (1) länger als ein Jahr zusammenleben, (2) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, (3) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, oder (4) befugt sind, über Einkommen/Vermögen des anderen zu verfügen.
Von einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung besteht, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt, und zwischen den Personen grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG besteht. Geschwister/andere Verwandte sowie reine Kostengemeinschaften (klassische Wohngemeinschaft) fallen daher nicht unter § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c.
Die leistungsberechtigte Person kann die Vermutung widerlegen, muss dies aber darlegen und durch geeignete Nachweise beweisen – die bloße Behauptung, es liege trotz der genannten Tatsachen keine Einstehensgemeinschaft vor, genügt nicht.
1 Wer gehört dazu · 2 Haushaltsgemeinschaft · 1 Sachliche Zuständigkeit (Anlage VE, Hausbesuch) · E Einkommen und Vermögen (Anrechnungsfolgen)
7-Leistungsberechtigte (Stand 08.05.2026)
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